Prüfung zusätzlicher Architektenleistungen anhand von Projektunterlagen

Nachforderung vom Architekten prüfen –

zusätzliches Architektenhonorar fachlich bewerten


Wenn zusätzliches Architektenhonorar gefordert wird


Während eines Bauprojekts können sich Planung, Leistungsumfang oder Projektbedingungen verändern. Daraus können zusätzliche Honorarforderungen entstehen. Ob und in welcher Höhe sie nachvollziehbar sind, lässt sich jedoch nicht allein anhand der Rechnung beurteilen.

Als Sachverständige prüfe ich die fachlichen und honorarbezogenen Grundlagen solcher Forderungen.

Zusätzliches Architektenhonorar – wann kann es entstehen?


Nicht jede zusätzliche Leistung ist bereits mit dem ursprünglich vereinbarten Honorar abgegolten. Umgekehrt führt auch nicht jede Änderung während eines Bauprojekts automatisch zu einem zusätzlichen Honoraranspruch. Entscheidend sind insbesondere der Architektenvertrag, der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang, spätere Änderungen und die tatsächlich erbrachten Leistungen.


Bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs sieht auch die HOAI unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung der Honorarberechnungsgrundlagen beziehungsweise eine Vereinbarung für wiederholte Grundleistungen vor. Maßgeblich bleibt jedoch immer der konkrete Vertrag und der jeweilige Sachverhalt.

Typische Gründe für Nachtragsforderungen

Architektenvertrag und zusätzliche Honorarabrechnung im Vergleich

Zusätzliche Honorarforderungen können beispielsweise entstehen durch


  • Änderungen der Planung auf Wunsch des Auftraggebers,
  • Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs,
  • wiederholte oder erneut zu erbringende Planungsleistungen,
  • zusätzliche Varianten oder Untersuchungen,
  • nachträglich beauftragte Besondere Leistungen,
  • Änderungen der anrechenbaren Kosten,
  • zusätzliche Leistungen infolge eines veränderten Projektverlaufs,
  • nachträglich vereinbarte Leistungen außerhalb des ursprünglichen Auftrags.

Die HOAI unterscheidet zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen; Besondere Leistungen können gesondert vereinbart werden. 

Eine Nachforderung ist nicht automatisch berechtigt oder unberechtigt


Der Begriff „Nachtrag“ allein sagt noch nichts darüber aus, ob zusätzliches Honorar geschuldet wird.


Für die Bewertung muss zunächst geklärt werden:


  • War die Leistung bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst?
  • Wurde der Leistungsumfang tatsächlich geändert?
  • Wer hat die Änderung veranlasst?
  • Wurde eine zusätzliche oder wiederholte Leistung erbracht?
  • Gibt es hierzu eine Vereinbarung oder nachvollziehbare Dokumentation?
  • Wie wurde das zusätzliche Honorar berechnet?


Erst aus dem Zusammenspiel dieser Punkte lässt sich die Forderung fachlich einordnen.

Typische Fragestellungen


Bei der Prüfung einer Nachtragsforderung können unter anderem folgende Fragen relevant sein:


  • Welche Leistungen waren ursprünglich beauftragt?
  • Welche zusätzlichen Leistungen werden abgerechnet?
  • Sind diese Leistungen im ursprünglichen Vertrag bereits enthalten?
  • Wurden Leistungen tatsächlich wiederholt oder wesentlich geändert?
  • Ist eine zusätzliche Beauftragung dokumentiert?
  • Sind die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten nachvollziehbar?
  • Wurde das zusätzliche Honorar nachvollziehbar berechnet?
  • Sind bereits abgerechnete Leistungen erneut enthalten?
  • Stimmen Nachtrag, Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung miteinander überein?

Wann ist fachliche Unterstützung sinnvoll?


Eine Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein,


  • wenn erstmals mit der Schlussrechnung erhebliche Nachforderungen erhoben werden,
  • wenn die zusätzliche Leistung nicht eindeutig erkennbar ist,
  • wenn dieselbe Leistung möglicherweise bereits abgerechnet wurde,
  • wenn mehrere Nachträge aufeinander aufbauen,
  • wenn Auftraggeber und Architekt den ursprünglichen Leistungsumfang unterschiedlich beurteilen,
  • wenn ein Honorarstreit droht,
  • wenn ein Rechtsanwalt eine fachliche Bewertung der Forderung benötigt.


Die fachliche Prüfung von Nachtragsforderungen übernehme ich unter anderem für Auftraggeber in Hannover, der Region Hannover und Niedersachsen.


Sachverständige prüft eine Nachtragsforderung des Architekten
Vertragsunterlagen und Honorarberechnung zu einer Architekten-Nachforderung
Prüfung zusätzlicher Architektenleistungen anhand von Projektunterlagen

Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?


Für eine erste Einschätzung sind insbesondere der Architektenvertrag, die Nachtragsforderung sowie vorhandene Honorar- und Abrechnungsunterlagen relevant. Je nach Sachverhalt können zusätzlich Planungsunterlagen, Schriftverkehr oder Dokumentationen zu Änderungen des Leistungsumfangs erforderlich sein.

Weitere Informationen zur allgemeinen Prüfung von Architektenrechnungen und Honorargutachten nach HOAI finden Sie hier.

Fachliche Zuarbeit für Rechtsanwälte


Bei Honorarstreitigkeiten können die technischen und honorarbezogenen Grundlagen einer Nachtragsforderung fachlich aufbereitet werden. Je nach Aufgabenstellung erfolgt die Bewertung als gutachterliche Stellungnahme oder Honorargutachten und kann damit als fachliche Grundlage für die weitere rechtliche Prüfung dienen.


Für Bauherren und Unternehmen


Eine zusätzliche Honorarforderung kommt häufig unerwartet – insbesondere dann, wenn während des Projekts nicht ausdrücklich über Mehrhonorar gesprochen wurde.


Eine fachliche Prüfung schafft Klarheit darüber, worauf die Forderung gestützt wird und welche Leistungen tatsächlich zusätzlich abgerechnet werden. Dabei geht es nicht darum, eine Forderung pauschal zurückzuweisen, sondern ihre Grundlagen nachvollziehbar zu prüfen.


Auch Änderungen während des Projekts sind entscheidend


Architektenleistungen entwickeln sich häufig gemeinsam mit dem Bauvorhaben. Grundrissänderungen, neue Nutzungsanforderungen, geänderte technische Lösungen oder wiederholte Planungen können den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang verändern.

Gerade bei längeren Projekten ist deshalb die Dokumentation wichtig: Welche Änderung wurde wann verlangt, welche Leistung wurde daraufhin erbracht und wie wurde über das Honorar gesprochen?

Häufig gestellte Fragen



  • Darf ein Architekt nachträglich zusätzliches Honorar verlangen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der Vertrag, der vereinbarte Leistungsumfang, spätere Änderungen und die tatsächlich zusätzlich erbrachten Leistungen.


  • Muss ein Nachtrag vorher vereinbart werden?

Ob und in welcher Form eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden muss, hängt vom konkreten Vertrag und der Art der Leistungsänderung ab. Bei Änderungen des Leistungsumfangs enthält die HOAI Regelungen zur Anpassung der Honorarberechnung beziehungsweise zur Vereinbarung wiederholter Grundleistungen.


  • Was sind zusätzliche Leistungen des Architekten?

Das können beispielsweise neu beauftragte Planungsleistungen, wiederholte Grundleistungen oder Besondere Leistungen sein. Ob eine Leistung tatsächlich zusätzlich ist, muss gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abgegrenzt werden.


  • Kann eine Nachforderung erstmals mit der Schlussrechnung erscheinen?

Das kann vorkommen. Ob die Forderung nachvollziehbar und begründet ist, hängt jedoch von den zugrunde liegenden Leistungen, Vereinbarungen und der Projektdokumentation ab.


  • Prüfen Sie auch mehrere Nachträge eines Projekts?

Ja. Bei umfangreichen Projekten können mehrere Nachtragsforderungen gemeinsam mit den bisherigen Abschlags- und Schlussrechnungen untersucht werden.


  • Unterstützen Sie auch Rechtsanwälte?

Ja. Honorartechnische Fragestellungen können für die rechtliche Bearbeitung fachlich aufbereitet und – je nach Auftrag – in einer Stellungnahme oder einem Honorargutachten bewertet werden.

Nachtragsforderung prüfen lassen



Sie haben eine zusätzliche Honorarforderung Ihres Architekten erhalten und möchten wissen, wie sie fachlich einzuordnen ist?

Senden Sie uns eine kurze Beschreibung des Sachverhalts sowie den Architektenvertrag, die betreffende Nachtragsforderung und vorhandene Abrechnungsunterlagen. Anschließend prüfen wir, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind und welcher Bearbeitungsumfang sinnvoll ist.

Jede Nachtragsforderung wird anhand des konkreten Vertrages, des vereinbarten Leistungsumfangs und der vorliegenden Projektunterlagen beurteilt. Eine pauschale Bewertung allein anhand der Höhe der Forderung erfolgt nicht.