Architektur und Planungsunterlagen zum Thema Architektenhonorar bei Kündigung

Architektenhonorar bei Kündigung – Honoraransprüche fachlich prüfen


Wird ein Architektenvertrag vor Abschluss des Bauvorhabens gekündigt, stellt sich häufig die Frage: Welches Honorar steht dem Architekten noch zu?


Nach einer Kündigung hängt die Honorarabrechnung insbesondere davon ab, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden, wie der Vertrag beendet wurde und welche vertraglichen Vereinbarungen gelten. Bei teilweise erbrachten Leistungsphasen ist der konkrete Leistungsstand zu bewerten; die bloße Zuordnung zu einer begonnenen Leistungsphase reicht hierfür regelmäßig nicht aus.



Wir prüfen Honorarabrechnungen nach Kündigung und bewerten, welche Leistungen tatsächlich erbracht und wie diese abzurechnen sind. Als Sachverständige für Architektenhonorare unterstützen wir Bauherren, Architekten, Rechtsanwälte und Gerichte in Hannover, der Region Hannover und Niedersachsen.

Honorarabrechnung nach Kündigung


Nach einer Kündigung reicht es regelmäßig nicht aus, lediglich die begonnenen Leistungsphasen abzurechnen.

Für die fachliche Bewertung sind insbesondere der Architektenvertrag, der tatsächliche Leistungsstand und die konkrete Honorarberechnung zu untersuchen.

Wir prüfen unter anderem:


  • welche Architektenleistungen tatsächlich erbracht wurden
  • ob Leistungsphasen vollständig oder nur teilweise erbracht wurden
  • anrechenbare Kosten und Honorarzone
  • vereinbarte Honorare und Nachträge
  • die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
  • Abschlags- und Schlussrechnungen


Fachliche Besprechung einer Architektenrechnung und eines Honorarstreits

Freie Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund?


Für die Honorarabrechnung kann entscheidend sein, auf welcher Grundlage der Architektenvertrag beendet wurde.


Bei einer freien Kündigung durch den Auftraggeber können andere Vergütungsfolgen gelten als bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Auch besondere gesetzliche Kündigungsrechte können im Einzelfall relevant sein.


Für die fachliche Honorarprüfung ist deshalb zunächst zu klären, welche Leistungen bis zur Kündigung tatsächlich erbracht wurden und welche Leistungen nicht mehr ausgeführt wurden.


Die rechtliche Beurteilung der Kündigung und der daraus folgenden Ansprüche ist nicht Gegenstand der sachverständigen Honorarprüfung. Sie obliegt im Streitfall den rechtsberatenden Berufen beziehungsweise dem Gericht.

Weitere Informationen zur Prüfung von Architektenrechnungen und Honorargutachten nach HOAI finden Sie unter Architektenhonorare und Architektenrechnung prüfen lassen.

Typische Fragestellungen


  • Ist die Schlussrechnung nach Kündigung korrekt?

Wir prüfen die Honorarermittlung und gleichen die abgerechneten Leistungen mit Vertrag und Projektunterlagen ab.


  • Welche Leistungen wurden tatsächlich erbracht?

Gerade bei teilweise bearbeiteten Leistungsphasen kann die Bewertung des tatsächlichen Leistungsumfangs entscheidend sein.


  • Können nicht erbrachte Leistungen berechnet werden?

Ob und in welchem Umfang hierfür ein Honoraranspruch besteht, hängt unter anderem von der Art der Vertragsbeendigung und den vertraglichen sowie rechtlichen Voraussetzungen ab.


  • Wie sind Nachträge zu berücksichtigen?

Auch zusätzliche oder geänderte Leistungen können Bestandteil der Honorarprüfung sein.

Für eine erste Einschätzung genügen in der Regel Architektenvertrag, Kündigungsschreiben und Honorarrechnung. Weitere Unterlagen können anschließend abgestimmt werden.

Wann ist eine fachliche Prüfung sinnvoll?


Eine Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn


  • eine hohe Schlussrechnung nach Kündigung vorliegt,
  • Auftraggeber und Architekt den Leistungsstand unterschiedlich bewerten,
  • einzelne Leistungsphasen streitig sind,
  • Nachtragsforderungen bestehen oder
  • ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Honorarstreit vorbereitet wird.


Je nach Fragestellung erstellen wir eine fachliche Rechnungsprüfung, gutachterliche Stellungnahme oder ein Honorargutachten.

Ablauf


1. Unterlagen übersenden
Architektenvertrag, Rechnungen und relevante Projektunterlagen.


2. Fragestellung klären
Wir prüfen, welche fachlichen Punkte zu untersuchen sind.


3. Honorar bewerten
Leistungsstand und Honorarberechnung werden nachvollziehbar geprüft.



4. Ergebnis erhalten
Je nach Auftrag als Prüfung, Stellungnahme oder Gutachten.

Sachverständige prüft Unterlagen zur Honorarabrechnung am Bildschirm
Architekturpläne zur Bewertung erbrachter Leistungen und Leistungsphasen nach HOAI

Häufig gestellte Fragen



  • Muss ich nach einer Kündigung noch Architektenhonorar bezahlen?

Das hängt von den Umständen des jeweiligen Vertrags ab.

Insbesondere ist zu unterscheiden, welche Leistungen bereits erbracht wurden und auf welcher Grundlage der Vertrag beendet wurde.

Bei einer freien Kündigung können andere Vergütungsfolgen gelten als bei einer Kündigung aus wichtigem Grund oder bei einem besonderen gesetzlichen Kündigungsrecht.

Eine pauschale Beantwortung ohne Prüfung des Vertrags ist deshalb nicht möglich.


  • Kann ich eine Schlussrechnung des Architekten prüfen lassen?

Ja. Geprüft werden können sowohl die Berechnungsgrundlagen als auch der angesetzte Leistungsstand, die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone, einzelne Leistungsphasen, Nachträge, Nebenkosten und bereits geleistete Zahlungen.


  • Können auch nur einzelne Positionen geprüft werden?

Ja. Nicht immer ist ein vollständiges Honorargutachten erforderlich.

Wenn sich der Streit beispielsweise ausschließlich auf den Umfang einer Leistungsphase, die anrechenbaren Kosten oder einen bestimmten Nachtrag bezieht, kann die Prüfung entsprechend eingegrenzt werden.


  • Kann eine nur teilweise erbrachte Leistungsphase abgerechnet werden?

Grundsätzlich kann der tatsächlich erbrachte Leistungsanteil für die Honorarermittlung relevant sein.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass eine Leistungsphase begonnen wurde. Es muss geprüft werden, welche konkreten geschuldeten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.


  • Was passiert mit bereits gezahlten Abschlagsrechnungen?

Bereits geleistete Zahlungen werden bei der abschließenden Honorarermittlung berücksichtigt.

Im Rahmen einer Rechnungsprüfung werden deshalb regelmäßig auch Abschlagsrechnungen und die dazugehörigen Zahlungen einbezogen.


  • Prüfen Sie auch Nachtragsforderungen von Architekten?

Ja. Geprüft werden kann insbesondere, ob zusätzliche oder geänderte Leistungen vorliegen, wie diese vom ursprünglichen Auftrag abzugrenzen sind und wie sie honorartechnisch zu bewerten sind.


  • Erstellen Sie auch korrigierte Architektenrechnungen nach einer Kündigung?

Eine Honorarermittlung beziehungsweise fachliche Aufbereitung einer Abrechnung kann auf Grundlage der vorhandenen Vertrags- und Projektunterlagen erstellt werden.

Gerade bei teilweise erbrachten Leistungsphasen ist eine nachvollziehbare Dokumentation des Leistungsstands entscheidend.


  • Erstellen Sie Gutachten für Rechtsanwälte und Gerichte?

Ja. Je nach Aufgabenstellung können Honorargutachten und gutachterliche Stellungnahmen zur fachlichen Bewertung von Architektenleistungen und Honorarberechnungen erstellt werden.

Die juristische Würdigung des Vertrags und der Wirksamkeit oder Rechtsfolgen einer Kündigung bleibt hiervon getrennt.


  • Muss für die Prüfung ein Ortstermin stattfinden?

Bei reinen Honorarfragen häufig nicht.

Viele Fragestellungen lassen sich anhand der Vertrags-, Planungs- und Abrechnungsunterlagen untersuchen.

Ob ein Ortstermin sinnvoll oder erforderlich ist, hängt vom konkreten Prüfungsgegenstand ab.


  • Arbeiten Sie nur in Hannover?

Nein. Schwerpunkte sind Hannover, die Region Hannover und Niedersachsen.

Honorargutachten können abhängig von der Aufgabenstellung auch für Projekte außerhalb Niedersachsens erstellt werden.

Architektenrechnung nach Kündigung prüfen lassen


Eine vorzeitige Vertragsbeendigung führt häufig zu einer komplexeren Honorarabrechnung als ein regulär abgeschlossenes Projekt.

Umso wichtiger ist eine klare Trennung zwischen vertraglich vereinbarten, tatsächlich erbrachten und nicht mehr ausgeführten Leistungen.


Wenn Sie eine Architektenrechnung prüfen lassen, eine Honorarermittlung nach Vertragskündigung benötigen oder eine fachliche Stellungnahme für eine rechtliche Auseinandersetzung wünschen, können Sie die vorhandenen Unterlagen zur ersten Einschätzung übersenden.